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Der BGH verkündete am 19.12.2012 (VIII ZR 117/12) eine Entscheidung zur Haftung des Käufers, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt. Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin, eine Autohändlerin, dem Beklagten einen VW Passat und nahm von ihm einen Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen. Diesen Audi A 6 veräußerte die Klägerin im März 2005 als "laut Vorbesitzer unfallfrei" weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs Audi A 6 wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss komme hinsichtlich der Unfallschäden nicht in Betracht, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nichts anderes gelten. Die Klägerin konnte mithin von dem Beklagten die Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs Audi A 6 zurückgezahlten Kaufpreises verlangen.
Das OLG Koblenz entschied in einem Urteil vom 09.07.2012 (Aktenzeichen: 10 U 1292/11), dass die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch einen Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen muss, wenn die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Fahrzeugschlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurücklässt, obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21.00 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent. Die Klägerin begehrte von ihrer Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen der Wegnahme und Beschädigung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin parkte ihr Auto abends auf dem Park-platz ihrer Arbeitsstelle, einem Seniorenheim. Die Autoschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock abgestellt hatte. Gegen 20.50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem anderen Stockwerk, nach 21.00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Den Schaden in Höhe von ca. 7.000 Euro verlangte sie von der Versicherung ersetzt, die im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages zahlte. Das Landgericht (LG) Koblenz stellte in erster Instanz ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin fest und hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent für gerechtfertigt. Diese Einschätzung teilte der 10. Zivilsenat des OLG. Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie die nahe liegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Pkw-Schlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führte nach der Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21.00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten.
Das OLG Köln entschied in einem Urteil vom 30.03.2011 (Aktenzeichen: 4 WF 51/11), dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen und deshalb der Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Einkommenszurechnung zu kürzen sei. Es war bereits unklar, ob sie ihre Arbeitsstelle bei dem Prüfungslabor Prof. Dr. H. L. GmbH mit einem Stundenlohn von 11,50 € unverschuldet verlor. Zu den näheren Umständen der arbeitgeberseitigen Kündigung trug die Antragsgegnerin nicht vor. Spätestens aber ab Erhalt der Kündigung war die Antragsgegnerin gehalten, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewerbungen reichen zur Erfüllung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit weder quantitativ noch qualitativ aus. Es wurden ohne näheren Sachvortrag nur rund 40 Bewerbungen für einen Zeitraum von über 6 Monaten vorgelegt. Dies reiche quantitativ bei weitem nicht aus. Die Antragsgegnerin vermochte nicht zu entlasten, dass sie in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 teilweise berufstätig war. Denn im Dezember hat sie insgesamt lediglich 53 Stunden und im Januar 2011 durch eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nur 37,15 Stunden gearbeitet, so dass ausreichend Zeit für weitere Bewerbungen verblieb. Zu beanstanden war zudem, dass sich die Antragsgegnerin - abgesehen von einer Bewerbung auf eine Stelle als Verkäuferin - nur als Bürokraft bewarb. Tätigkeitsbereiche, in denen gerichtsbekannt erheblicher Bedarf an Arbeitskräften besteht, wie etwa in der Kinder- und Seniorenbetreuung sowie vor allem im Bereich Pflege, wurden in die Bewerbungsbemühungen nicht einbezogen. Der 47-jährigen Antragsgegnerin könne durchaus zugemutet werden, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten. Die Erzielung eines Nettoeinkommens von rund 1.000 €, das sich die Antragsgegnerin selbst zugerechnet hatte, war daher möglich und mangels hinreichender Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin fiktiv zuzurechnen.
Das OLG Zweibrücken entschied am 29.10.2009 (Aktenzeichen: 6 UF 9/09), dass der Klägerin ein geltend gemachter nacheheliche Unterhaltsanspruch der Höhe nach zustehe, dieser allerdings zeitlich zu befristen sei. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgrund ihrer Einschränkung der Sehfähigkeit nicht in der Lage war, auch nur teilweise eigene Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Mit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin war nicht zu rechnen. Der Unterhaltsanspruch wurde gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung befristet. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB kann seit Januar 2008 auch ein Anspruch auf Krankenunterhalt befristet werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, in-wieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, eingetreten sind, § 1578 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Ehebedingte Nachteile waren nicht ersichtlich. Die Klägerin war bei der Eheschließung 18 Jahre alt, hatte gerade eine zweijährige Ausbildung, nur wenige Monate Erwerbstätigkeit hinter sich und führte ab diesem Zeitpunkt mit dem Beklagten eine typische Hausfrauenehe. Sie betreute drei in den Jahren 1985, 1987 und 1990 geborene Kinder. Erst im Jahr 2000 nahm sie wieder eine Erwerbstätigkeit in geringfügigem Umfang auf. Dennoch waren ehebedingte Nachteile nicht zu erkennen. Infolge ihrer während der Ehezeit schicksalhaft aufgetretenen Augenerkrankung wäre sie nämlich auch ohne die Ehe nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen. Die Erkrankung selbst ist nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist (BGH FamRZ 2009,406). Belange gemeinschaftlicher Kinder waren nicht mehr berührt. Als Kriterium für die Befristung des Unterhaltsanspruchs stand damit allein noch der Gesichtspunkt der sog. „fortwirkenden ehelichen Solidarität“ im Raum. Diese hat allerdings gerade beim Krankheitsunterhalt jedenfalls dann ihre Grenzen, wenn die Krankheit ehebedingt ist. Wenn es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (BGH a.a.O.).
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